10. September 2026 Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist seit Ende Juli 2026 in Kraft und hat damit das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Einige Regelungen aus dem GEG bleiben bestehen, aber das GModG bringt auch neue Anforderungen mit sich.
Seit dem 29 Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz. Mit dem neuen Namen kommen auch einige Änderungen auf Eigentümer, Bestandshalter und Planungsteams zu. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem Inkrafttreten – allerdings werden viele Änderungen schrittweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam.
Heizung: Neue Optionen und steigende Anforderungen an Brennstoffe
Die bisherige Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, entfällt. Stattdessen definiert ein Optionenkatalog zulässige Heizsysteme, sodass weiterhin neue Gas- und Ölheizungen eingebaut werden können. Für diese gilt ab 2029 eine stufenweise steigende Verpflichtung zu klimafreundlichen Brennstoffen:
- Ab 2029: mindestens 10 % biogene bzw. erneuerbare Anteile
- Ab 2030: mindestens 15 %
- Ab 2035: mindestens 30 %
- Ab 2040: mindestens 60 %
- Ab 2045: 100 % Klimaneutralität
Bei der Wahl eines Heizsystems sollten daher neben den Anschaffungskosten auch die langfristigen Betriebs- und Brennstoffkosten berücksichtigt werden.
Energieausweise: Neue Angaben und einheitliche Effizienzskala
Bei Wohngebäuden bleibt das Wahlrecht zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis bestehen. Für Nichtwohngebäude wird der Bedarfsausweis ab 2027 verpflichtend. Zusätzlich werden Angaben zu CO₂-Emissionen, erneuerbaren Energien und Lebenszykluswerten vorgeschrieben. Die Effizienzskala wird europaweit vereinheitlicht und künftig von A bis G reichen. Energieausweise müssen außerdem digital und maschinenlesbar erstellt werden.
Sanierungspflichten für Nichtwohngebäude
Für bestehende Nichtwohngebäude werden Mindesteffizienzstandards (Minimum Energy Performance Standards, MEPS) eingeführt. Betroffen sind ab 2030 die energetisch schlechtesten 16 % und ab 2033 die energetisch schlechtesten 26 % des Bestands. Für den Jahres-Primärenergiebedarf gelten folgende Grenzwerte:
- Ab 2030: maximal das 3,5-Fache des Referenzgebäudewerts
- Ab 2033: maximal das 2,95-Fache des Referenzgebäudewerts
Energetische Bewertung: Neues Berechnungsverfahren ab 2027
Die DIN/TS 18599 wird zum verbindlichen Einheitsverfahren für die energetische Bewertung. Als Bezugsgröße dient künftig die beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277. Hinzu kommen ein technologieneutrales Referenzgebäude sowie neue Primärenergie- und Treibhausgasfaktoren. Insbesondere strombasierte Technologien wie Wärmepumpen werden dadurch rechnerisch günstiger bewertet. Die Änderungen gelten ab 2027.
Nullemissionsgebäude: Schrittweise Einführung
Der Nullemissionsgebäude-Standard wird schrittweise verpflichtend:
- Ab 2028: alle öffentlichen Nichtwohngebäude
- Ab 2030: sämtliche Gebäude
Ökobilanzierung: Lebenszyklusbericht für Neubauten
Bei Neubauten müssen die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus künftig in einem Ökobilanzbericht dargestellt werden. Die Pflicht gilt:
- Ab 2028: für Neubauten mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche
- Ab 2030: für alle Neubauten
Solarpflicht: Stufenweise Ausweitung
Eine bundesweite Solarpflicht wird schrittweise eingeführt. Ab 2027 betrifft sie neue öffentliche Gebäude, ab 2030 auch neue Wohngebäude.
Gebäudeautomation: Höhere Anforderungen seit Juli 2026
Für Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 kW gelten höhere Anforderungen an die Gebäudeautomation nach DIN/TS 18599-11:2025-10. Vorgeschrieben ist mindestens Automationsgrad C ab 70 kW und mindestens Automationsgrad B ab 290 kW. Bei Neubauten kommt ein technisches Inbetriebnahme-Management hinzu. Diese Regelungen gelten seit dem 29. Juli 2026.
Anforderungen aus dem GModG frühzeitig in die Planung integrieren
Das GModG verändert die Rahmenbedingungen für Heizung, Energieeffizienz, Energieausweise, Sanierung, Gebäudeautomation, Nullemissionsgebäude, Ökobilanzierung und Solarenergie. Da die Vorgaben zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam werden, sollten sie frühzeitig in die Gebäudeplanung, Sanierungsmaßnahmen und langfristige Immobilienstrategie einbezogen werden.
Wir unterstützen Eigentümer und Bestandshalter der Einordnung und Umsetzung der neuen Anforderungen des GModG. >> Kontakt



