08.10.2020 Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) tritt am 01.November 2020 in Kraft und ersetzt damit die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).
Bis 31.Oktober 2020 ist noch die aktuelle EnEV Grundlage für die Energiebilanzierung für Gebäude gültig. Gebäude, die den Bauantrag oder die Bauanzeige ab 01.November 2020 einreichen müssen den Energieausweis gemäß den Anforderungen des GEG 2020 nachweisen. Dabei sind einige Änderungen zu beachten, hier einige Beispiele:
- Das GEG bezieht sich auf neue Normen, z.B. die DIN 18599:2018 (Energetische Bewertung von Gebäuden) und DIN 4108:2019 (Bbl. 2 Wärmebrücken).
- Die DIN 4108-6 und DIN 4701-10 ist für ungekühlte Wohngebäude noch bis 2023 gültig.
- Es entfällt die Ausnahme, dass Gebäudezonen > 4 m mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen den Primärenergiebedarf um 25 % nicht unterschreiten müssen. Dies kann zukünftig für Hallen > 4 m (z.B. Lager oder Produktionshallen) Änderungen in der Planung erfordern.
Die Anforderungen, wie die 25% Primärenergieunterschreitung des Referenzgebäudes, sowie die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien für mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs bleibt weiterhin bestehen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung von Energiebilanzierungen und Energieausweisen gemäß EnEV 2016 oder GEG 2020.