CSRD Anforderungen nach europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)
Die Anforderungen für den CSRD werden nach den europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) definiert. Nach der Rechnungslegungsrichtlinie durch die CSRD müssen Unternehmen nach dem Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“ berichten. Das bedeutet, sie müssen sowohl offenlegen, wie sie Mensch und Umwelt beeinflussen, als auch welche finanziellen Risiken und Chancen durch soziale und ökologische Themen für das Unternehmen entstehen. Der EFRAG-Vorschlag umfasst die nachfolgenden zwölf ESRS, die alle wichtigen Nachhaltigkeitsaspekte abdecken.
Kategorie | Code | Titel |
Bereichsübergreifend | ESRS 1 | Allgemeine Anforderungen |
Bereichsübergreifend | ESRS 2 | Allgemeine Angaben |
Umwelt | ESRS E1 | Klimawandel |
Umwelt | ESRS E2 | Umweltverschmutzung |
Umwelt | ESRS E3 | Wasser- und Meeresressourcen |
Umwelt | ESRS E4 | Biologische Vielfalt und Ökosysteme |
Umwelt | ESRS E5 | Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft |
Soziales | ESRS S1 | Eigene Belegschaft |
Soziales | ESRS S2 | Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette |
Soziales | ESRS S3 | Betroffene Gemeinschaften |
Soziales | ESRS S4 | Verbraucher und Endnutzer |
Governance | ESRS G1 | Unternehmenspolitik |
Quelle: Fragen und Antworten zur Annahme europäischer Standards für
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