Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Wir sind Ihr erfahrener Ansprechpartner für die neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Kontaktieren Sie unsCSRD: Bedeutung von CSR – Berichterstattung wächst
Nachhaltigkeit wird für Unternehmen immer wichtiger – nicht nur aus ökologischer und sozialer Verantwortung, sondern auch aufgrund regulatorischer Vorgaben. Die Europäische Union hat mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eine neue Richtlinie eingeführt, die Unternehmen zu umfassender und transparenter Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Sie ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen sowie die inhaltlichen Anforderungen erheblich.Ziel der CSRD ist es, Unternehmen stärker in die Verantwortung zu nehmen und durch standardisierte Berichtsformate eine bessere Vergleichbarkeit und Transparenz für Investoren, Kunden und andere Stakeholder zu schaffen. Gleichzeitig sollen Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten – insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel – systematisch erfasst und offengelegt werden.
Die neuen Vorgaben betreffen zehntausende Unternehmen in der EU. Neben höheren Anforderungen an die Datenerhebung und Berichterstattung können Unternehmen, die frühzeitig nachhaltige Maßnahmen umsetzen, langfristige Wettbewerbsvorteile erzielen.
Welche Unternehmen müssen einen CSRD Bericht anfertigen?
Von der Berichtspflicht betroffen sind folgende Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern:
- im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen,
- im bilanzrechtlichen Sinne kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die kapitalmarktorientiert sind,
- Drittstaatenunternehmen mit 150 Mio. Euro Umsatz in der EU, deren Tochterunternehmen die vorstehenden Größenkriterien erfüllen oder deren Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz erreichen.
- ab dem 01.01.2024 sind Unternehmen von öffentlichen Interesse mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen,
- ab dem 01.01.2025 alle bilanzrechtlich große Unternehmen,
- ab dem 01.01.2026 alle kapitalmarktorientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.
Kleinstunternehmen sind von der neuen Richtlinie nicht betroffen.
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